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10 Jahre DIN EN 15635: Viele Regale noch ungeprüft und damit ein Betriebsrisiko

Auch zehn Jahre nach Inkrafttreten, der Pflicht zur jährlichen Regalprüfung gemäß DIN EN 15635 wird diese nicht von allen Betreibern von Regalanlagen erfüllt. Darauf weist der Systemanbieter „Berger der Betriebseinrichter“ hin, der die Regalprüfung als eine seiner Serviceleistungen anbietet und pro Jahr rund 250 Prüfungen durchführt. In der täglichen Praxis seien immer wieder Regalanlagen anzutreffen, die noch nie durch einen ausgebildeten Regalinspekteur geprüft worden sind. Spätestens im Schadensfall drohen den Lagerverantwortlichen hohe Bußgelder und sogar strafrechtliche Konsequenzen, wenn durch defekte Regale Menschen zu Schaden kommen.

Als prüfpflichtige Regalsysteme gelten ortsfeste Regale aus Stahl wie zum Beispiel Palettenregale, Kragarmregale, Fachbodenregale, Verschieberegale, Einfahrregale, Durchfahr- und Durchlaufregale oder Mehrgeschosseinrichtungen. Geregelt wird die Regalprüfung in der Norm DIN EN 15635, die bereits im August 2009 in Kraft getreten ist. Demnach muss der Sicherheitsbeauftragte sicherstellen, dass wöchentlich oder in anderen regelmäßigen Abständen Sichtprüfungen durchgeführt werden, die auf Basis einer Risikoanalyse festgelegt wurden. Die Ergebnisse dieser Prüfungen müssen dokumentiert werden.

Zusätzlich ist in Abständen von nicht mehr als zwölf Monaten eine Inspektion von einer „befähigten Person“ durchzuführen. Diese muss dem Sicherheitsbeauftragten ein schriftliches Protokoll über den Zustand der Regale und bei Bedarf Vorschläge für die Instandsetzung aushändigen. Das Protokoll umfasst eine genaue Beschreibung der Regale mit Fach und Feldlasten, Baujahr oder Kommissionsnummer, Typenbezeichnung, Hersteller oder Einführer.
Nur ausgebildete Regalinspekteure sind befugt, Regalprüfungen nach DIN EN 15635 durchzuführen. Der Regalinspekteur kennt die Gesetze, Verordnungen und Regeln der Berufsgenossenschaften sowie die europäischen Normen, die speziell für Regale gelten. Die Regalinspekteure von Berger verfügen über eine entsprechende Ausbildung und sind vom TÜV Süd zertifiziert.

Neben der DIN 15635 verlangt auch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) eine regelmäßige Inspektion der Regaleinrichtungen durch fachkundige Personen. Regalanlagen sowie deren Einrichtungen gelten als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung. Die Verantwortung für eine gefährdungsfreie Nutzung obliegt dem Arbeitgeber. § 10 der BetrSichV definiert die Verpflichtung zur Kontrolle der Lagereinrichtungen durch den Betreiber als Maßnahme zum Arbeitsschutz.

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